Tiernaturheilkunde: Blutegelbehandlung

Blutegel, unsere kleinen Helfer mit Biss - besonders bei Entzündungen, Arthrose und Bandscheibenvorfällen.

Die moderne Biochemie hat eine Reihe von Wirksubstanzen, welche sich im Blutegelspeichel befinden, aufgeklärt. Darunter zählen die gerinnungshemmenden Wirkstoffe: Hirudin, Saratin/Calin, Hirustasin und Bdellin sowie die entzündungshemmenden Wirkstoffe: LDTI (Leech derived tryptase inhbitor), Eglin, Antistasin, Histamin, Kollagenase und Hyaluronidase.

Durch das Ansetzen von Blutegeln erreichen wir eine Schmerzlinderung, Entzündungs- und Gerinnungshemmung, Durchblutungsförderung, Beschleunigung des Lymphflusses und eine antimikrobielle Wirkung.

Wir beziehen unsere Blutegel ausschließlich aus der Biebertaler Blutegelzucht. Die Therapie dauert im Durchschnitt 2 Stunden, je nachdem wie der Hund und die Egel drauf sind. Wenn dich die Blutegelbehandlung interessiert, lies gerne unseren Blogpost.

Seit dem 28.01.2022 ist das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft, was es uns Therapeuten und Tierbesitzern untersagt, Humanarzneimittel am Tier anzuwenden. Wie du sicherlich weißt, gehört der Blutegel zu den apothekenpflichtigen Fertighumanarzneimitteln und ist daher als Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 AMG einzustufen.

Aus diesem Anlass müssen wir dich darüber informieren, dass wir laut § 50 Absatz 2 TAMG die Blutegeltherapie nur durchführen dürfen, wenn sie von dem behandelnden Tierarzt verschrieben worden ist und eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.


Auszug aus dem TAMG: § 50 TAMG Anwendung von Tierarzneimitteln

(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.

(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absätze 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit

1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und

2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.

(3)Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, anwenden.

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